Die Kürzung von Erwerbsminderungsrenten ist verfassungsgemäß
Mit Beschluss vom 21.02.2011 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, in der es um die geltende Regelung zur Kürzung ihrer Erwerbsminderungsrente ging.
Die Verfassungsbeschwerde war von Beziehern einer Erwerbsminderungsrente eingelegt worden, die erst Anfang und Mitte Fünfzig waren. Auf sie trafen die seit 2001 geltenden Kürzungsregeln zu und ihre Erwerbsminderungsrente wurde entsprechend gekürzt. Unter anderem wurde eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes gerügt.
Der Monatsbeitrat einer Rente wird nach einer bestimmten Formel berechnet. In einem der Berechnungsschritte zur Ermittlung der individuellen Rente werden die Entgeltpunkte, die der Versicherte bis dahin erworben hat, mit dem sog. Zugangsfaktor multipliziert. Dieser betrug bis Ende des Jahres 2000 bei den Erwerbsminderungsrenten 1,0.
Mit der zum 01.01.2001 in Kraft getretenen Gesetzesänderung wurde jedoch der Zugangsfaktor gekürzt. Diese Kürzung betrug 0,003 für jeden Monat, wenn jemand eine Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres beantragte. Die Kürzung wurde allerdings auf höchstens 10,8 Prozent begrenzt.
Wurde eine Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres beantragt, wurde und wird rechnerisch von der Vollendung des 60. Lebensjahres ausgegangen. Insbesondere diese Begrenzung der Kürzung führt in den Augen des Bundesverfassungsgerichts zur Angemessenheit der Kürzungsregel bei den Erwerbsminderungsrenten.
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die Kürzung der Erwerbsminderungsrente den Schutzbereich des Grundrechts auf Eigentum verletzt. Die Regel dient jedoch gleichzeitig und vorrangig dem Gemeinwohl und ist auch verhältnismäßig.
Hinsichtlich des übergeordneten Gemeinwohlzwecks ist die Kürzung nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht nur geeignet, diesen Zweck zu erfüllen, sondern auch erforderlich. Bei dieser Argumentation muss allerdings berücksichtig werden, dass sie wohl vor dem Hintergrund leerer Rentenkassen erfolgt.
Jedoch gilt auch, dass jemand, der von der Regelung betroffen ist, nach wie vor einem früheren Rentenbezug profitiert. Denn die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente liegen meist noch nicht vor. Gleich geltend wie bei Arbeitsrechtsfällen.
Auch handelt es sich um ein individuelles Schicksal, wenn jemand eine Erwerbsminderungsrente beantragt, welches nicht in Gänze finanziell der Allgemeinheit zur Last fallen darf.